Gesetze / DPMA-Verordnung

DPMAV

§ 27 Änderungen von Namen oder Anschriften

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/27#abs-1 (1) In dem Antrag auf Eintragung von Änderungen des Namens oder der Anschrift des Inhabers eines eingetragenen Schutzrechts sind anzugeben:

1.
das Aktenzeichen des Schutzrechts,
2.
der Name, der Sitz und die Anschrift des Inhabers des Schutzrechts in der im Register eingetragenen Form,
3.
falls der Inhaber des Schutzrechts einen Vertreter bestellt hat, der Name, der Sitz und die Anschrift des Vertreters,
4.
der Name, der Sitz und die Anschrift in der neu in das Register einzutragenden Form.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/27#abs-2 (2) Betrifft die Änderung mehrere eingetragene Schutzrechte desselben Inhabers, so kann der Antrag auf Eintragung der Änderung für alle Schutzrechte gemeinsam gestellt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/27#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 13 sind entsprechend auf Anträge zur Eintragung von Änderungen des Namens oder der Anschrift eines Vertreters oder eines Zustellungsbevollmächtigten anzuwenden.

§ 26 § 28